Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Dietzsch Baumaschinenausrüstungs GmbH, Stand August 2009

Zur Verwendung gegenüber:

1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer);

2. juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines

1. Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Bedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt. Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der schriftlichen Auftragsbestätigung des Lieferers zustande.

2. Der Lieferer behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferer verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.

2. Lieferzeit, Lieferkonditionen

1. Sofern ausdrücklich nichts anderes vereinbart ist, sind die von uns angegebenen Lieferzeiten stets unverbindlich.

2. Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder unvorhergesehener und nicht durch uns zu vertretender Umstände wie etwa Arbeitskämpfe und deren Folgen gehören nicht zu unserem Verzug. Eine vereinbare Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt.

4. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartei-en geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

5. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit.

6. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

7. Gewichts-, Maß- und technische Angaben, auch zur Verschleißfestigkeit unserer Produkte, in Zeichnungen, Prospekten, Abbildungen und sonstigen Unterlagen sind, soweit nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, ungefähre Angaben, unverbindlich und weder zugesicherte Eigenschaften noch Garantien.

8. Vertragsgegenstand ist das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften, Merkmalen und dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung des individuellen Einzelvertrages. Andere Eigenschaften, Merkmale oder Verwendungszwecke sind nur relevant, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt worden sind.

9. Wir erbringen unsere Lieferungen und Leistungen „ab Werk“ von unserem Lager aus ohne Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt. Wir versenden die Ware in uns zweckmäßig er-scheinender Art auf Kosten und Gefahr des Kunden. Transportversicherung schließen wir nur im Auftrag des Kunden ab.

3. Gefahrübergang, Abnahme

1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Lieferer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die dem Lieferer nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Der Lieferer verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.

3. Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.

4. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk einschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Unsere Angebote sind freibleibend und unterliegen dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.

4. Sie können keinesfalls später als nach zwei Wochen angenommen werden. Bei schriftlicher Angebotsabgabe beginnt die Frist mit dem im Angebot genannten Ausstellungsdatum.

5. Unsere Forderungen sind 20 Tage nach Lieferung der Ware ohne Abzug fällig. Wir können jedoch auch Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung verlangen. Wir behalten uns das Recht vor, auch bereits bezahlte Ware zurückzuhalten, um offene Forderungen aus vorherigen Geschäften einzufordern. Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

6. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kunde trägt die Scheckkosten unter Einschluss der Diskontspesen.

7. Haben wir vorzuleisten, gelten die Voraussetzungen des § 321 BGB schon dann als eingetreten, wenn ein Scheck des Kunden nicht eingelöst wurde, es sei denn, der Kunde hätte das nicht zu vertreten. Dann werden auch alle anderen Forderungen sofort fällig, auch soweit wir sie gestundet haben.

5. Gewährleistung für Sachmängel

1. Bei Verschleißteilen entspricht deren Verschleißfestigkeit nur dann nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit, wenn der eingetretene Verschleiß unter Berücksichtigung der Einsatzart beim Kunden das zu erwartende Ausmaß wesentlich übersteigt. Im Streitfalle hat der Kunde die Einsatzbedingungen, denen das gelieferte Verschleißteil ausgesetzt war, zu beweisen.

2. Ist unsere Leistung mangelhaft, beschränkt sich unsere Mängelhaftung zunächst auf Nacherfüllung, die wir nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels der die Lieferung einer mangelfreien Sache leisten.

3. Sind wir zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl aus Gründen, die wir zu vertreten hab-en, kann der Kunde nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen.

4. Alle weitergehenden Ansprüche des Kunden wegen des Mangels, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen. Keinesfalls haften wir für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa auf entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden.

5. Kann der Kunde an uns Ansprüche nach § 478 BGB stellen, ist dabei jeglicher Schadensersatzanspruch ausgeschlossen.

6. Beim Kauf gebrauchter Gegenstände ist jeglicher Anspruch des Kunden auf Gewähr wegen Sachmängel ausgeschlossen.

7. In Abweichung von der gesetzlichen Regelung verjähren Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden in einem halben Jahr ab Lieferung der Kaufsache.

8. Der Kunde wird Leistungen, die wir auf Grund einer Mängelrüge erbracht haben, nach unseren Listenpreisen vergüten, wenn sich herausstellt, dass die Mängelrüge ungerechtfertigt war.

9. Jegliche Veränderungen am Liefergegenstand ohne unsere schriftliche Zustimmung führen zum Erlöschen der Gewährleistung/Garantie.

6. Garantien

1. Die Übernahme einer Garantie durch uns setzt voraus, dass sie in schriftlicher Form ausdrücklich als solche vereinbart wurde. Dabei müssen wir unmissverständlich erklärt haben, dass wir für den garantierten Umstand unter allen Umständen die Haftung übernehmen wollten, auch wenn uns kein Verschulden zur Last fällt. In der Beschreibung der Leistung liegt eine solche Garantie nicht.

2. Haben wir im einzelnen Falle eine Garantie übernommen, ist diese mangels anderer individueller und schriftlicher Vereinbarungen von vornherein auf einen Zeitraum von 6 Monaten beschränkt, beginnend mit der Auslieferung der Kaufsache.

3. Unsere Haftung aus einer Garantie beschränkt sich auf Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens.

7. Haftung aus sonstigen Gründen

1. Schadensersatzansprüche des Kunden, die in diesen Bedingungen nicht an anderer Stelle geregelt sind, sind – vorbehaltlich der weiteren Anspruchsvoraussetzungen – ausgeschlossen, wenn unseren gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Das gilt auch für außervertragliche Ansprüche, etwa aus §§ 823 ff BGB.

2. Dies gilt nicht, soweit eine wesentliche Pflicht verletzt worden ist, die sich aus der Natur des Vertrages ergibt, und durch die Haftungsbeschränkung des Vertragszwecks gefährdet wäre, jedoch ist dann unsere Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, es sei denn, wir hätten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

3. Der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung wirkt auch zugunsten derjenigen Personen, die für uns tätig geworden sind, insbesondere Organvertreter, Mitarbeiter und sonstige Erfüllungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Sachen bis zur vollständigen Erfüllung aller unserer Zahlungsforderungen – auch aus anderen Geschäften – gegen den Kunden vor.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, besonders bei Zahlungsverzug, können wir die gelieferte Sache zurücknehmen. Danach sind wir zur freihändigen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden abzüglich angemessener Verwertungskosten und einer Gewinnspanne, die wir bei Verkauf aus dem eigenen Bestand oder im Handel verdient hätten, abzurechnen.

3. Der Kunde hat den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln, solange der Eigentumsvorbehalt besteht, und ihn insbesondere gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern. Er tritt uns bereits jetzt die Versicherungsforderung ab.

4. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in unser Eigentum, hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

5. Der Kunde darf den Liefergegenstand im ordentlichen, für ihn typischen Geschäftsgang weiterverkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen daraus ab, gleichgültig, ob er befugt oder unbefugt handelte, auch aus einem Saldoanerkenntnis, einem mit seinem Abnehmer vereinbarten Kontokorrent, bleibt jedoch zur Einziehung der Forderungen widerruflich ermächtigt. Der Kunde hat auf unsere Aufforderung hin die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderliche Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem/den Dritten die Abtretung schriftlich anzuzeigen.

6. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, nicht uns gehörigen Sachen verarbeitet, umgebildet oder verbunden, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Sache zu dem Wert der übrigen Sachen. Für die neu entstandene Sache gilt das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen, jedoch ist der Übergang der Forderungen aus der Weiterveräußerung auf den im zweiten Anstrich bestimmten Anteil beschränkt.

7. Wir werden nach unsrer Wahl auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit ihr Wert unsere Ansprüche um mehr als 30% übersteigt.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Klausel berührt den übrigen Vertragsinhalt nicht.

2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Plauen. Dasselbe gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.